10. November 2020
Die Bedeutung der Schutzbestimmungen für die OKJA 3.0
NOJZ hat Abklärungen bei den Mitgliedskantonen gemacht, da es noch einige Unklarheiten bezüglich der Massnahmen in der OKJA gab. Hier findet ihr alle Antworten der Kantonsvertretenden bei NOJZ.
Laut dem DOJ bedeuten die nationalen Bestimmungen ohne Einschränkung auf kantonaler Ebene folgende Massnahmen für die OKJA:
Gruppengrössen und Veranstaltungen
- Im ordentlichen Betrieb kann mit Gruppen bis max. 50 Personen gearbeitet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass pro Person 4 m2 zur Verfügung stehen und sie nicht älter als 15 Jahre alt sind. Ist dies nicht der Fall, so reduziert sich die Anzahl der Teilnehmenden entsprechend. Die Grösse des Raumes bestimmt die Anzahl der zugelassenen Personen.
- Sind Personen über 16 Jahre anwesend ist die Gruppengrösse auf 15 Personen beschränkt.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen (Konzerten, Kinoabende, Theateraufführungen, usw.) beträgt die max. Gruppengrösse 50 Personen unabhängig vom Alter der Teilnehmenden. Auch hier müssen pro Person 4m2 zur Verfügung stehen.
- Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen pro Person 4m2 zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig.
- Bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen wird jeder 2. Sitzplatz frei gelassen, resp. bei verschiebbaren Sitzen ist der Abstand einzuhalten. Maskenpflicht
- In Aussenräumen der OKJA gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Das aktualisierte Rahmenschutzkonzept findet ihr hier sowie auf der Informationsseite des Ideenpools: <link https: ideenpool.doj.ch hintergrund>ideenpool.doj.ch/hintergrund/
Bei den Mitgliedern kamen teilweise doch noch ein paar Fragen zur Auslegung der Massnahmen auf. Vor Allem im Bereich der Anzahl Besuchenden und Alterseinschränkungen waren sich einige Mitglieder nicht sicher, wo sie ihre Angebote nun einzuteilen hatten.
Hier sind die Antworten der Kantone zur Auslegung der Bestimmungen.
Bitte denkt daran, dass die Gemeinden die Schutzkonzepte absegnen, somit können sie auch weiterhelfen bei Unklarheiten bezüglich der Massnahmen. Die unten genannten Punkte sollen euch bloss Orientierung geben, das letzte Wort haben die Gemeinden.
Kanton Uri
- Die Jugendtreffs sind als öffentliche Einrichtung gemäss Covid-Verordnung besondere Lage zu betrachten, da es sich um betreute Orte handelt. Entsprechend gilt eine generelle Maskenpflicht und eine Obergrenze von 15 Personen, die sich im Treff aufhalten können.
- Die Maskenpflicht gilt auch im Eingangsbereich (draussen), sofern sich Menschenansammlungen ergeben können.
- Zudem empfehle der Leiter Abteilung Kulturförderung und Jugendarbeit, Ralph Aschwanden, die Maskenpflicht unabhängig vom Alter 12 zu verhängen (da abweichende Altersgrenzen schwierig zu kontrollieren).
- Die Hygienemassnahmen sind einzuhalten, ebenso sind die Kontaktdaten aufzunehmen.
- Tanzveranstaltungen sind verboten, ebenso die Konsumation im Stehen (aufgrund der Verordnung des Bundes).
- Ab 23 Uhr müssen alle Treffs geschlossen sein (Sperrstunde des Bundes).
Können diese Regeln eingehalten werden, haben die Jugendtreffs die Möglichkeit, mit den entsprechenden Schutzkonzepten zu öffnen.
Kanton Schwyz
- Angebote, wie der offene Treff - ohne sportliche und kulturelle Aktivität - werden als öffentliche Veranstaltung gesehen. Die Jugendarbeitsstellen dürfen in diesem Fall die Personengrenze von 30 Besuchenden nicht überschreiten.
- Geht es um Angebote, wie offene Turnhallen oder Midnightsport gilt es zum einen die Altersgrenze von 16 Jahren zu beachten.Sind die Jugendlichen jünger als 16 können auch hier bis zu 30 Personen teilnehmen. Ab nur einem Teilnehmenden, welcher älter als 15 ist (Betreuungspersonen ausgenommen) gilt die Regelung von 15 Personen.
- Kontaktsport wäre theoretisch bei Jugendlichen unter 16 Jahren erlaubt.
- Als kulturelle Aktivitäten werden Sing- und Musikproben oder Aufführungen (Film, Konzert o.ä.) verstanden. Hier dürfen maximal 15 altersdurchmischte Jugendliche aktiv (etwas produzierend) daran teilnehmen.
- Nehmen nur Jugendliche unter 16 Jahren daran teil, ist diese Regelung hinfällig. Zusätzlich wären noch maximal 30 Zuschauende zugelassen.
Martina Herger, Fachperson Kind, Jugend & Familie ist der Meinung, dass es Sinn macht, dass die Jugendarbeitsstellen ihr Angebote klar definieren. Ein regulärer offener Treff am Mittwochnachmittag oder Freitagabend ohne zusätzliches Programm kann mit 30 Besuchenden stattfinden. Bei sportlichen Angeboten, lohnt sich die Überlegung, diese altersgetrennt durchzuführen oder die Anzahl altersunabhängig auf 15 Personen zu beschränken.
Kanton Nidwalden
Nebst den Bestimmungen des BAG müssen zur Auslegung der Massnahmen für die OKJA auch die kantonalen Bestimmungen berücksichtigt werden (<link https: www.nw.ch gesundheitsamtdienste>zur aktuellen Version der kantonalen Bestimmungen). Bei Unklarheiten in der Auslegung der Massnahmen kann die kantonale Helpline konsultiert werden: Telefon 041 618 43 34 (Montag-Freitag 08.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr).
Kanton Obwalden
Nebst den Bestimmungen des BAG müssen zur Auslegung der Massnahmen für die OKJA auch die kantonalen Bestimmungen berücksichtigt werden (<link https: www.ow.ch de verwaltung dienstleistungen>zur aktuellen Version der kantonalen Bestimmungen). Bei Unklarheiten in der Auslegung der Massnahmen kann die Infoline des Gesundheitsamts Obwalden konsultiert werden: Telefon 041 666 67 99 (Montag-Freitag 09.00-11.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr).
Die kantonale Jugendförderung begrüsst von immer möglich die Aufrechterhaltung der Angebote der OKJA.
Kanton Luzern
Der Kanton Luzern hat nun die Auslegung der Bestimmungen für die OKJA in einem Dokument (<link file:497>siehe Link hier) zusammengestellt. Die Bestimmungen wurden von Judith Schwingruber (Fachperson Kindheit - Jugend - Familie, DISG Kanton Luzern) zusammen der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) erstellt, welche die Schutzkonzepte sowie die FAQ zu Covid-19 auf Kantonsebene verantwortet.
Das <link file:497>Dokument ist nur auf unserer Homepage aufgeschaltet und nicht auf der Website vom Kanton Luzern, da es sehr spezifisch ist und nur die Offene Kinder- und Jugendarbeit betrifft. Dies wurde so mit dem Kanton Luzern besprochen und abgesegnet.
Wir halten euch auf dem Laufenden
Wir informieren die NOJZ-Mitglieder wieder über die Website, sobald es neue Änderungen bei den Schutzbestimmungen gibt. Solange aber der Bund oder Kanton nichts Neues bestimmt, bleibt es bei den oben genannten Massnahmen.
Der Vorstand wünscht allen Mitgliedern trotz der aktuellen Herausforderungen viel Spass bei der Arbeit mit den Zielgruppen und allen gute Gesundheit!