31. Oktober 2020

Die neuen Massnahmen für die OKJA

In einzelnen Kantonen (SZ, UR) gelten verschärfte Massnahmen. Die Fachpersonen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen zu Sicherheit die kantonalen Bestimmungen nochmals überprüfen und sich mit der zuständigen Person auf kommunaler Ebene absprechen.

Die nationalen Bestimmungen bedeuten folgende Massnahmen für die OKJA:

Gruppengrössen und Veranstaltungen

  • Im ordentlichen Betrieb kann mit Gruppen bis max. 50 Personen gearbeitet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass pro Person 4 m2 zur Verfügung stehen und sie nicht älter als 15 Jahre alt sind. Ist dies nicht der Fall, so reduziert sich die Anzahl der Teilnehmenden entsprechend. Die Grösse des Raumes bestimmt die Anzahl der zugelassenen Personen. Sind Personen über 16 Jahre anwesend ist die Gruppengrösse auf 15 Personen beschränkt.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen (Konzerten, Kinoabende, Theateraufführungen, usw.) beträgt die max. Gruppengrösse 50 Personen unabhängig vom Alter der Teilnehmenden. Auch hier müssen pro Person 4m2 zur Verfügung stehen.
  • Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen pro Person 4m2 zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig.
  • Bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen wird jeder 2. Sitzplatz frei gelassen, resp. bei verschiebbaren Sitzen ist der Abstand einzuhalten.

Maskenpflicht

In Aussenräumen der OKJA gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Das aktualisierte Rahmenschutzkonzept findet ihr <link file:492>hier sowie auf der Informationsseite des Ideenpools: <link https: ideenpool.doj.ch hintergrund>ideenpool.doj.ch/hintergrund/

NOJZ steht euch bei Fragen gerne zur Verfügung.