Statuten

Art. 1 Name und Sitz

1.1. Unter dem Namen "Netzwerk Offene Kinder- & Jugendarbeit Zentralschweiz - NOJZ" besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB.

1.2. Der Verein mit Sitz in Luzern ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art 2 Vision

Gemeinsam für die Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden.

 

Art. 3 Zweck

3.1. Der Verein NOJZ vernetzt Mitglieder, Fachstellen und Kantone der Zentralschweiz. Er fördert und unterstützt den fachspezifischen Austausch der Berufstätigen im Arbeitsfeld der Offenen Kinder- & Jugendarbeit/Soziokulturellen Animation mit Kindern und Jugendlichen.

3.2. Die Qualität der Offenen Kinder- und Jugendarbeit unserer Mitglieder ist reflektiert und dadurch in ständiger Entwicklung.

3.3. Die Professionellen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) in der Zentralschweiz identifizieren sich mit NOJZ und beteiligen sich aktiv an der Weiterentwicklung des Vereins.

3.4. Der Verein NOJZ organisiert interne Fortbildung und macht auf Fort- und Weiterbildungsangebote aufmerksam.

3.2. Der Verein NOJZ informiert und sensibilisiert öffentlich zu aktuellen Jugendfragen und Angeboten der Offenen Kinder- & Jugendarbeit/soziokulturellen Animation mit Jugendlichen.

 

Art. 4 Zusammenarbeit

4.1. Der Verein NOJZ ist Kollektivmitglied beim schweizerischen "Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit – DOJ".

4.2. Mit Kantonen, in welchen NOJZ-Mitglieder mit öffentlich-rechtlichen Träger*innenschaften tätig sind, besteht eine Zusammenarbeit mittels Zusammenarbeitsvereinbarung.

4.3. Der Verein NOJZ fördert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedergemeinden.

 

Art. 5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder können natürliche wie juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften aus der Zentralschweiz werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

a) Natürliche Personen, sofern sie selbständig erwerbend im Bereich der Soziokulturellen Animation mit Kindern und Jugendlichen tätig sind und nicht mit einem Pensum von mindestens 30 % bei einer juristischen Person oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Offene Kinder- & Jugendarbeit / Soziokulturelle Animation mit Jugendlichen in einem der Mitgliedskantone angestellt sind.

b) Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern sie mindestens eine Person angestellt haben, die mindestens zu 30 % in der Offenen Kinder- & Jugendarbeit / Soziokulturellen Animation mit Kindern und Jugendlichen tätig ist.

5.2 Gäst*innenmitgliedschaft:

Eine Gäst*innenmitgliedschaft beantragen können natürliche Personen, sofern sie die unter Art. 5.1 a) oder 5.1 b) beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllen. Über die Aufnahme als Gäst*innenmitglied entscheidet der Vorstand. Eine Gäst*innenmitgliedschaft berechtigt zu folgenden Leistungen:

• Teilnahme an NOJZ-Plenarsitzungen

• Mitarbeit in Fachgruppen

• Teilnahme an den Fachtagungen zu NOJZ-Konditionen

• Erhalt des Newsletters NOJZ-Letter

• Die Gäst*innenmitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.

• Gäst*innenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Art. 6 Mitgliederbeitrag

6.1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

6.2. Jahresbeitrag Gäst*innentmitgliedschaft: Der Jahresbeitrag der Gäst*innenmitgliedschaft beträgt CHF 200.-.

 

Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder haben sämtliche statutarischen und gesetzlichen Rechte auf:

a) Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Generalversammlung. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

b) Regelmässigen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.

c) Teilnahme und Mitbestimmung an den NOJZ-Sitzungen.

7.2. Die Mitglieder verpflichten sich:

a) Zur Zahlung des festgelegten Mitgliederbeitrages.

b) Zur aktiven Mitarbeit im Verein, insbesondere zu einem regelmässigen und gegenseitigen Informationsaustausch durch Teilnahme an den Plenarsitzungen, Regio- und Fachgruppensitzungen, der NOJZ-Tagung sowie dem Ausflug.

 

Art. 8 Gönner*innen

8.1. Gönner*innen können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

8.2. Der Gönner*innen-Beitrag beträgt mindestens Fr. 100.-.

8.3. Gönner*innen haben das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Sie haben kein Stimmrecht.

 

Art. 9 Aufnahme-, Austritts- und Ausschlussbestimmungen

9.1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern.

9.2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 5-monatigen Frist.

9.3. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes mit einfachem Mehr. Ein Ausschluss kann zum Beispiel erfolgen, wenn ein Mitglied seinen*ihren Pflichten nicht nachkommt oder wenn eine weitere Mitgliedschaft den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

 

Art. 10 Organe

10.1. Die Organe des Vereins NOJZ sind:

a) Die Generalversammlung (GV)

b) Der Vorstand

c) Die Plenarsitzungen

e) Die Revisor*innen

10.1.1. Die Generalversammlung

a) Die GV ist das oberste Organ des Vereins NOJZ.

b) Die ordentliche GV findet in den ersten 6 Monaten des Jahres statt. Der Vorstand beruft die GV mindestens 4 Wochen im Voraus ein. Die Einladung zur GV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und Gönner*innen. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizulegen.

c) Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand oder 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

d) Der GV ist die Erledigung folgender Geschäfte vorbehalten:

- Wahl der Stimmenzähler*innen

- Genehmigung des Jahresberichtes

- Genehmigung der Jahresrechnung

- Genehmigung des Budgets

- Genehmigung der Jahresziele

- Festlegung der Mitgliederbeiträge

- Wahl des Präsidiums

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Revisor*innen

- Wahl der Delegierten

- Genehmigung der NOJZ-Zielmatrix

- Statutenänderung

- Auflösung des Vereins

e) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit von an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungs- und Eintretensanträge genügt das relative Mehr.

f) Für Abstimmungen über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 2/3 sämtlicher Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

g) Anträge der Mitglieder müssen mind. 2 Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Nach dieser Frist eingereichte Anträge können nur mit Zustimmung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung behandelt werden.

h) Beschlussfassungen dürfen nur über ordentlich traktandierte Punkte erfolgen.

i) Die GV wird vom Präsidium geleitet.

10.1.2. Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.

b) Das Präsidium sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die GV gewählt.

c) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird auf eine repräsentative Beteiligung der Geschlechter und Kantone geachtet.

d) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

e) Der Vorstand genehmigt und ändert die NOJZ-Zielmatrix.

f) Die Rechte und Pflichten des Vorstandes sind in der NOJZ-Zielmatrix festgehalten.

g) Der Vorstand verfügt über eine jährliche Finanzkompetenz im Rahmen des genehmigten Budgets.

h) Der Vorstand schliesst Leistungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen ab oder setzt die Verwaltungskraft des Sekretariat ein

i) Der Vorstand genehmigt und ändert den Stellenbeschrieb der Verwaltungskraft des Sekretariats..

j) Die Verwaltungskraft des Sekretariats nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

10.1.3. Die Plenarsitzung

a) In der Regel finden pro Jahr 4-5 Plenarsitzungen und ein Kantonsplenum statt.

b) Der Plenarsitzung obliegen alle Geschäfte, welche nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

c) Die Plenarsitzung wird durch die Verwaltungskraft des Sekretariats geleitet.

d) Die Plenarsitzung kann für die Bearbeitung von Themen Arbeitsgruppen einsetzen.

10.1.4. Die Revisor*innen

a) Die GV wählt zwei Revisor*innen

b) Die Revisor*innen erstatten Bericht und stellen Antrag auf Abnahme oder Ablehnung der Rechnung.

 

Art. 11 Arbeitsinstrumente

11.1. Die Arbeitsinstrumente des Vereins NOJZ sind:

a) Das Sekretariat

b) Delegierte

c) Die Fachgruppen

d) Die Regionalgruppen

e) Die Arbeitsgruppen

f) Pflichtenhefte (Vorstand und Gruppenleitungen)

g) Stellenbeschrieb (Sekretariat)

h) Die NOJZ-Zielmatrix

11.1.1. Das Sekretariat

a) Die operativen Aufgaben werden durch ein Sekretariat ausgeführt.

b) Das Sekretariat kann durch eine Verwaltungskraft geführt werden, oder kann mittels Leistungsvereinbarung an eine externe Stelle delegiert werden.

11.1.2. Delegierte

a) Der Verein hat die Möglichkeit, Mitglieder in andere Vereine, Verbände, Stiftungen usw. zu delegieren.

b) Delegierte können jederzeit durch das Plenum ernannt werden. Die Delegierten müssen aber an der nächsten GV bestätigt werden.

c) Die weiteren Rechte und Pflichten sind in der NOJZ-Zielmatrix festgelegt.

11.1.3. Die Fachgruppen

a) In der Regel finden jährlich 2-4 Fachgruppensitzungen statt.

b) Fachgruppen bearbeiten zeitlich unbeschränkt zentrale Themen der Offenen Kinder- & Jugendarbeit / Soziokulturellen Animation mit Kindern und Jugendlichen.

c) Fachgruppen-Mitglieder entscheiden selbst über die Neuaufnahme von interessierten NOJZ- Mitgliedern.

d) Fachgruppen werden vom Plenum eingesetzt und aufgelöst.

e) Fachgruppen funktionieren inhaltlich und finanziell eigenständig; sie sind budgetverantwortlich.

f) Weitere Rechte und Pflichten sind in der NOJZ-Zielmatrix festgelegt.

g) Für die Fachgruppenleitungen besteht ein Pflichtenheft, das sich an der NOJZ-Zielmatrix orientiert.

11.1.4. Die Regionalgruppen

a) In der Regel finden jährlich 4-5 Regionalgruppensitzungen statt.

b) Der Regionalgruppensitzungen obliegt die Einführung von neuen Mitgliedern in die NOJZ.

c) In der Regionalgruppensitzung findet eigenverantwortlich der fachspezifische Austausch statt.

d) Regionalgruppen sind budgetverantwortlich.

e) Die Regionalgruppen erstellen ein Protokoll zuhanden des Vorstandes.

f) Weitere Rechte und Pflichten sind in der NOJZ-Zielmatrix festgelegt.

g) Für die Regionalgruppenleitungen besteht ein Pflichtenheft, das sich an der NOJZ-Zielmatrix orientiert.

11.1.5. Die Arbeitsgruppen

a) Arbeitsgruppen werden zeitlich begrenzt zur Bearbeitung eines spezifischen Themas eingesetzt.

b) Arbeitsgruppen-Mitglieder entscheiden selbst über die Neuaufnahme von interessierten NOJZ- Mitgliedern.

c) Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingesetzt und aufgelöst.

d) Arbeitsgruppen sind budgetverantwortlich.

e) Weitere Rechte und Pflichten sind in der NOJZ-Zielmatrix festgelegt.

f) Für die Arbeitsgruppenleitungen besteht ein Pflichtenheft, das sich an der NOJZ-Zielmatrix orientiert.

11.1.5 Die NOJZ-Zielmatrix

a) Die NOJZ-Zielmatrix ersetzt das Funktionendiagramm.

b) Für die Leistungen des Vereins sind in der NOJZ-Zielmatrix Wirkungs- und Leistungsziele formuliert.

c) Die Wirkungs- und Leistungsziele werden jährlich evaluiert.

 

Art. 12 Finanzen

12.1. Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember.

12.2. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Unterstützungsbeiträge der Kantone (gemäss Art. 3.2.)

c) Gönner*innenbeiträgen

d) Dem Erlös aus dem Verkauf von Dienstleistungen (Eigenleistungen)

e) Unterstützungsbeiträge durch die öffentliche Hand und weitere Körperschaften

12.3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder für Schulden des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Art. 13 Auflösung des Vereins

13.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag an der GV. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

13.2. Wird der Verein aufgelöst, wird das vorhandene Vereinsvermögen an Offene Kinder- & Jugendarbeit/soziokulturelle Animations-Projekte mit Jugendlichen überwiesen. Die GV entscheidet, welche Projekte unterstützt werden.

 

Art. 14 Schlussbestimmungen

14.1. Die Statuten ersetzen diejenigen vom 23. März 2017 und wurden an der GV vom 22. März 2022 genehmigt.

Für die Generalversammlung des Vereins Netzwerk Offene Kinder- & Jugendarbeit Zentralschweiz - NOJZ

Luzern, 22. März 2022