01. Februar 2021

Die Gemeinden haben das letzte Wort

Derzeit gelten für Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, spezielle Öffnungszeiten (Art. 5f Covid-19-Verordnung besondere Lage). Sie müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen haben; davon ausgenommen sind insbesondere soziale Einrichtungen (Art. 5f Bst. d).
Gemäss dem BAG haben die Kantone zu entscheiden, welche Institutionen sie als soziale Einrichtungen auslegen und welche nicht.
In den Kantonen Schwyz, Luzern und Uri wurden die OKJA-Stellen, welche bestimmte Bedingungen erfüllen, als soziale Einrichtungen eingestuft. Mehr dazu gibt es in den Dokumenten der Kantone <link file:537>Luzern, <link file:539>Uri und <link file:538>Schwyz.
Die Fachpersonen der OKJA-Stellen der Kantone Obwalden und Nidwalden sollen sich bei Fragen an die zuständigen Behörden wenden.

NOJZ möchte seine Mitglieder darauf aufmerksam machen, dass die Gemeinden das letzte Wort zu den Bestimmungen und Massnahmen haben. In der föderalistischen Schweiz gilt das Subsidiaritätsprinzip, dieses greift auch bei den Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19.
Das bedeutet, dass die Gemeinden schärfere Massnahmen erlassen dürfen, um die Verbreitung zu verhindern. Gerade wenn in Schulen schärfere Massnahmen ergriffen wurden, gilt dies oftmals auch für die OKJA-Stellen. Die meisten Gemeinden haben eine Pandemiegruppe, welche stellvertretend für den Gemeinderat über die Massnahmen entscheidet. NOJZ bittet seine Mitglieder, sich bei Fragen direkt an die Pandemiegruppe zu wenden. Diese Pandemiegruppe entscheidet meistens auch über die Schutzkonzepte.

Für OKJA-Stellen, welche schärfere Massnahmen oder eine Schliessung der Angebote befürchten, bietet das <link https: doj.ch wp-content uploads>Positionspapier vom DOJ und die M<link https: www.kokes.ch application files>itteilung der "Task Force Kinder- und Jugendschutz" ein Argumentarium für die Aufrechterhaltung der Angebote.